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§ 81 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernstruktur

§ 81

Rufnummern im Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß § 80 und einer fünf- oder sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.

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