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§ 4 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2013

Erreichbarkeit von Rufnummern

§ 4

(1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze sowie -dienste haben die nationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern und öffentlichen Kurzrufnummern mit einer Rufnummernlänge von maximal zwölf Ziffern sicherzustellen. Diese Bestimmung gilt nicht für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern.

(2) Aus der Verpflichtung nach Abs. 1 kann kein Recht auf Inanspruchnahme eines Dienstes abgeleitet werden. Bei einer zulässigen Einschränkung des Dienstes durch den Dienstleister ist eine entsprechende Information des Rufenden sicherzustellen.

(3) Die internationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern ist in den Bereichen 800, 810 und allen quellnetztarifierten Rufnummernbereichen, jedenfalls aus allen Vertragsparteien des EWR sowie der Schweiz zuzulassen. Falls ein Dienstleister seine internationale Erreichbarkeit in den Bereichen 800 oder 810 einschränken möchte, ist der Kommunikationsnetzbetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, berechtigt, solche Anrufe sofort zu beenden.

(4) Die Länge einer nationalen Rufnummer darf zwölf Ziffern nicht überschreiten. Sie darf jedoch 13 Ziffern betragen, wenn die Erreichbarkeit gemäß § 22 TKG 2003 über Abs. 1 hinausgehend sichergestellt ist.

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