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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Anlage 1

— ANHANG

Abschnitt I:

  1. A. Das/Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in

Österreich

Beliebige Punkte

Punkte in der Dominikanischen Republik

Beliebige Punkte

    

  1. A. Das/Die von der Regierung der Dominikanischen Republik namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in der Dominikanischen Republik

Beliebige Punkte

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

    

Abschnitt II:

Abschnitt III:

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20006363

Dokumentnummer

NOR40108114

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