ARTIKEL 12
UMRECHNUNG UND ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN
Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen das Recht der freien und unverzüglichen Überweisung, zu den offiziellen Wechselkursen, der in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post im Zuge der vereinbarten Flugdienste im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten Einnahmenüberschüsse.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20006363
Dokumentnummer
NOR40108101
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