ARTIKEL 11
CODE SHARING
Beim Erbringen oder Bereithalten der autorisierten Leistungen auf den festgelegten Flugstrecken kann jedes von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kooperative Marketingvereinbarungen wie „Code – Sharing“ abschließen mit
- • einem oder mehreren von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
- • einem oder mehreren von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
- • einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittlandes.
vorausgesetzt alle Fluglinienunternehmen in derartigen Vereinbarungen
- • verfügen über die entsprechende Befugnis auf den betreffenden Strecken und Teilstrecken
- • erfüllen die Anforderungen, die üblicherweise und angemessenerweise auf derartige Vereinbarungen angewandt werden, und
- • müssen im Hinblick auf von ihnen verkaufte Flugtickets dem Käufer gegenüber an der Verkaufsstelle klarstellen, welches Fluglinienunternehmen tatsächlich die einzelnen Sektoren des Flugdienstes betreibt und mit welchem/welchen Fluglinienunternehmen der Käufer eine vertragliche Beziehung eingeht.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20006363
Dokumentnummer
NOR40108100
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