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Artikel 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

ARTIKEL 11

Artikel 11

Sicherheitsbehörden

Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden und –stellen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.

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