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Artikel 10 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

ARTIKEL 10

Artikel 10

Kosten

Jede Partei trägt im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens erwachsenden Kosten.

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