vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

ARTIKEL 12

Artikel 12

Verhältnis zu anderen Abkommen und Vereinbarungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt jedes frühere bilaterale Abkommen oder jede frühere bilaterale Vereinbarung über den Schutz Klassifizierter Informationen außer Kraft. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens unterliegen die vor dem Inkrafttreten ausgetauschten Klassifizierten Informationen den früheren Bestimmungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)