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§ 9 Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Fachkunde

§ 9

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Instrumente der zahnärztlichen Ordination,
  2. 2. Geräte und Apparate der zahnärztlichen Ordination,
  3. 3. Röntgen und Strahlenschutz,
  4. 4. Konservierende Zahnheilkunde, Prothetische Zahnheilkunde, zahnärztliche Chirurgie und Kieferorthopädie,
  5. 5. Prophylaxe und Parodontologie.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40107125

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