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§ 8 Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Fachliche Grundlagen

§ 8

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz,
  2. 2. zahnspezifische Anatomie,
  3. 3. Pathologie des stomatognathen Systems,
  4. 4. Datenschutz.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40107124

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