Kaufmännisches Rechnen
§ 7
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang anzuführen ist:
- 1. Prozentrechnungen,
- 2. Zahlungsverkehr,
- 3. Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20006342
Dokumentnummer
NOR40107123
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