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§ 4 Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

§ 4

Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird bzw. der Lehrling nicht eine bereits absolvierte Ausbildung in Erster Hilfe nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40107120

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