§ 4
Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird bzw. der Lehrling nicht eine bereits absolvierte Ausbildung in Erster Hilfe nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20006342
Dokumentnummer
NOR40107120
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