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§ 5 Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Lehrabschlussprüfung

Gliederung der Prüfung und Zusammensetzung der Prüfungskommission

§ 5

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen, Fachliche Grundlagen und Fachkunde.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Praxisorganisation, Abrechnungswesen und Behandlungsassistenz.

(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufes.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20006342

Dokumentnummer

NOR40107121

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