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Artikel 12 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den von ihnen zum Zweck der Realisierung dieses Abkommens entsandten ExpertInnen bei ihrer Tätigkeit Hilfe leisten, insbesondere bei der Herstellung von Kontakten mit Institutionen und Organisationen des Staates der empfangenden Vertragspartei.

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