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Artikel 11 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 11

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial.

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