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§ 2e ZaBiStaG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2023

§ 2e.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20006311

Dokumentnummer

NOR40250778