§ 2c.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge zum im Zusammenhang mit der COVID-19.Krise geschaffenen europaweiten Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank zu leisten.
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro zuzüglich allfälliger Verwaltungskosten. In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können Beiträge des Bundes durch Gewährung von Haftungen erfolgen.
(3) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
20006311
Dokumentnummer
NOR40223163
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