vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Dienstausweise – BMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

§ 5

Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten erforderlichenfalls unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)