§ 4.
Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Zu Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 244/2016 lautet: „In den §§ 1, 4 und 7 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“.“ Die Anordnung wurde in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20006289
Dokumentnummer
NOR40198761
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