vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Dienstausweise (BMLFUW)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2009

§ 5

Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)