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§ 4 Dienstausweise (BMLFUW)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2009

§ 4

Aktiven Bediensteten des BMLFUW und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

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