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§ 6 Dienstausweise (BMLFUW)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2009

§ 6

Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

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