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§ 3 Kulturgüterschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Sonderschutz und verstärkter Schutz

§ 3

(1) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur führt eine vorbereitende Liste jenes Kulturguts, für welches die Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz bei der UNESCO beantragt werden soll. Die Erstellung dieser Liste erfolgt nach Anhörung des Bundesministers/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, des Bundesministers/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau. Voraussetzung für die Aufnahme in diese Liste ist die erfolgte Eintragung in die Kulturgüterschutzliste.

(2) Der Antrag auf Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz ist von dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Bundesministers/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport und des Bundesministers/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu stellen.

(3) Der Beschluss über die Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz ist von dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Bundesgesetzblatt III kundzumachen und vom Bundesdenkmalamt in der Kulturgüterschutzliste auszuweisen.

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