vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Kulturgüterschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Kennzeichnung

§ 4

Die Kennzeichnung von Kulturgut erfolgt in der Regel durch Anbringung der Zeichen gemäß der Konvention an wichtigen Zugangspunkten, bei Denkmalorten an wichtigen Punkten entlang der Umrisslinie.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)