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§ 4 Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2009

Berichtslegung

§ 4

Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres nach einem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herauszugebenden Muster einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht, der sich jeweils auf jene Erzeugnisse oder Fischarten bezieht, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten sowie nach Bundesländern, ersichtlich sein muss,
  2. 2. Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten, ersichtlich sein muss,
  3. 3. Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Fischarten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
  4. 4. Angabe der Mengen der einzelnen Fischarten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt worden ist,
  5. 5. Darstellung allfälliger Änderungen der in § 3 genannten Unterlagen, und
  6. 6. Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.

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