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§ 5 Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2009

Aufbewahrungspflichten

§ 5

Die Erzeugerorganisation hat sämtliche Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

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