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§ 7 VersteigerungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2009

Bekanntmachung

§ 7.

Die Durchführung einer Versteigerung, der Mindestangebotspreis, die Gesamtmenge der zu versteigernden Emissionszertifikate sowie weitere relevante Informationen sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Versteigerung in geeigneter Weise, jedenfalls auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20006176

Dokumentnummer

NOR40104006

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