vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 VersteigerungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2009

Modalitäten für das kompetitive Verfahren

§ 6.

(1) Das kompetitive Verfahren hat 80% der jährlich zu verkaufenden Zertifikate zu umfassen.

(2) Das kompetitive Verfahren ist mit einem geschlossenen Orderbuch durchzuführen, wobei die Bieter während der Versteigerung nur die eigenen abgegebenen Angebote einsehen können.

(3) Die Angebotsmenge hat mindestens 50 Emissionszertifikate zu betragen und darf die zur jeweiligen Versteigerung angebotene Menge an Emissionszertifikaten nicht übersteigen. Angebote müssen einem ganzzahligen Vielfachen der Mindestangebotsmenge entsprechen.

(4) Für die jeweilige Versteigerung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Mindestangebotspreis pro Emissionszertifikat festzulegen, der sich an den aktuellen Marktpreisen für Emissionszertifikate orientiert. Angebotspreise müssen einem ganzzahligen Vielfachen von 0,01 Euro sowie mindestens dem Mindestangebotspreis entsprechen.

(5) Die Bieter haben spätestens zwei Tage vor der Durchführung der jeweiligen Versteigerung ein Vadium oder eine Bankgarantie bei der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 3 beauftragten Stelle zu hinterlegen. Beim kompetitiven Verfahren dürfen Angebote eines Bieters in Summe nur bis zu jener Höhe berücksichtigt werden, die dem vom Bieter hinterlegten Geldbetrag oder der Bankgarantie entspricht.

(6) Angebote sind während der Angebotsphase abzugeben, werden jedoch erst zum Ablauf der Angebotsphase bindend.

(7) Nach Ablauf der Angebotsphase sind die Angebote nach der Höhe des Angebotspreises pro Emissionszertifikat bzw. bei gleichem Angebotspreis nach dem Zeitpunkt der Angebotsstellung zu reihen und beginnend bei dem höchsten Angebotspreis pro Emissionszertifikat aufzusummieren, bis der Angebotspreis dem Zuschlagspreis entspricht. Der Zuschlagspreis entspricht jenem Preis, bei dem die Summe der Angebote die bei der jeweiligen Versteigerung angebotene Menge an Emissionszertifikaten erreicht oder erstmals überschreitet. Alle Angebote, die in die Summenbildung eingegangen sind und als erfolgreich angesehen werden, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt, wobei dem letzten erfolgreichen Angebot die verbleibende Menge an Emissionszertifikaten, sofern diese unter der jeweiligen Angebotsmenge liegt, zugeschlagen wird. Für den Fall, dass nicht für die gesamte Menge an Emissionszertifikaten der jeweiligen Versteigerung gültige Angebote gelegt werden, ist die Restmenge einzubehalten und zu einem späteren Zeitpunkt am Markt zu verwerten.

(8) Die an der Versteigerung teilnehmenden Bieter sind im Anschluss an die Versteigerung über das Gesamtergebnis zu informieren, wobei die erfolgreichen Bieter Informationen über die zugeteilte Menge an Emissionszertifikaten und den Verkaufspreis erhalten.

(9) Auf Anforderung sind die Emissionszertifikate längstens binnen sechs Werktagen nach Begleichung des Verkaufspreises der jeweiligen Auktion auf das Konto der erfolgreichen Bieter zu buchen.

(10) Auf Anforderung ist das verbleibende Vadium längstens binnen drei Werktagen auf das Bankkonto der Bieter rückzubuchen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20006176

Dokumentnummer

NOR40104005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)