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§ 5 VersteigerungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2009

Modalitäten für das nicht kompetitive Verfahren

§ 5.

(1) Das nicht kompetitive Verfahren hat 20% der jährlich zu verkaufenden Zertifikate zu umfassen.

(2) Das nicht kompetitive Verfahren ist mit einem geschlossenen Orderbuch durchzuführen, wobei die Käufer während des Verfahrens nur die eigenen abgegebenen Angebote einsehen können.

(3) Alle Käufer haben sich im Voraus zu verpflichten, den sich im anschließenden kompetitiven Verfahren ergebenden Zuschlagspreis für die Zertifikate zu zahlen.

(4) Für die jeweilige Versteigerung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Referenzpreis pro Emissionszertifikat festzulegen, der dem aktuellen Marktpreis für Emissionszertifikate entspricht. Die Käufer haben spätestens zwei Tage vor der Durchführung der jeweiligen Versteigerung ein Vadium oder eine Bankgarantie bei der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 3 beauftragten Stelle zu hinterlegen. Beim nicht kompetitiven Verfahren sind Angebote eines Käufers, die basierend auf dem Referenzpreis zu bilden sind, in Summe nur bis zu jener Höhe zu berücksichtigen, die dem vom Käufer hinterlegten Geldbetrag oder der Bankgarantie entspricht. Nach Ermittlung des Zuschlagspreises sind die Angebote zuzuteilen, wobei nur jene Menge an Emissionszertifikaten zugeteilt werden darf, für die basierend auf dem Zuschlagspreis vom Bieter ein Vadium oder eine Bankgarantie hinterlegt wurde.

(5) Die Angebotsmenge pro Käufer hat mindestens 50 und maximal 2500 Emissionszertifikate zu betragen, wobei die Angebote einem ganzzahligen Vielfachen der Mindestangebotsmenge entsprechen müssen. Übersteigt die Summe der Angebote die bei der jeweiligen Versteigerung angebotene Menge an Emissionszertifikaten, ist eine aliquote Kürzung der zuzuteilenden Menge an Emissionszertifikaten vorzunehmen. Für den Fall, dass nicht für die gesamte Menge an Emissionszertifikaten der jeweiligen Versteigerung gültige Angebote gelegt werden, ist die Restmenge einzubehalten und zu einem späteren Zeitpunkt am Markt zu verwerten.

(6) Von jedem Teilnehmer darf nur ein Angebot gelegt werden.

(7) Die am nicht kompetitiven Verfahren teilnehmenden Käufer sind im Anschluss an das Verfahren über das Gesamtergebnis zu informieren, wobei die Käufer Informationen über die zugeteilte Menge an Emissionszertifikaten erhalten.

(8) Die am nicht kompetitiven Verfahren teilnehmenden Käufer sind im Anschluss an die darauffolgende kompetitive Versteigerung über den Verkaufspreis der Emissionszertifikate zu informieren.

(9) Auf Anforderung sind die Emissionszertifikate längstens binnen sechs Werktagen nach Begleichung des Verkaufspreises der jeweiligen Auktion auf das Konto des Käufers zu buchen.

(10) Auf Anforderung ist das verbleibende Vadium längstens binnen drei Werktagen auf das Bankkonto des Käufers rückzubuchen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20006176

Dokumentnummer

NOR40104004

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