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Anhang IV Tiermaterialien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Anhang IV

Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen und ehemaligen Lebensmitteln in Biogas- oder Kompostanlagen

Abweichend von den Bestimmungen des Anhangs VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind in Biogas- oder Kompostanlagen, in denen an tierischen Nebenprodukten nur Küchen- und Speiseabfälle und ehemalige Lebensmittel, gegebenenfalls auch vermischt mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum verwendet werden, die folgenden Mindestanforderungen einzuhalten:

  1. 1. Befindet sich die Anlage bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so muss die Tierhaltung sowie die Lagerung von Futter und Einstreu in ausreichendem Abstand und physisch völlig getrennt sein von sämtlichen Bereichen, in denen angelieferte Materialien gelagert oder verarbeitet werden, sodass jegliche Verschleppung von evtl. vorhandenen Krankheitserregern zu landwirtschaftlichen Nutztieren hintangehalten wird.
  2. 2. Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die folgenden Mindestanforderungen bezüglich Einrichtung und Ausstattung der Anlage sowie Vorliegen geeigneter Arbeitsanweisungen und Dokumentation von deren Einhaltung eine hygienische Arbeitsweise sichergestellt wird:
  1. 3. Besondere Behandlungsvorschriften in Biogasanlagen:
  1. a) Wird die Fermentation als thermophiler Prozess betrieben, ist durch entsprechende Prozesssteuerung (z. B. Vermeidung von Kurzschlussströmungen) zu gewährleisten, dass folgende Parameter eingehalten werden: Temperatur - 55 °C, hydraulische Verweilzeit 20 Tage jeweils mit garantierter Mindestaufenthaltszeit von 24 h, Partikelgröße - 12 mm.
  2. b) In mesophil arbeitenden Biogasanlagen (Temperaturbereich etwa 37 – 40 °C) findet eine thermische Hygienisierung nicht statt. Die Hygienisierung ist hier durch eine Erhitzung sämtlichen Materials bzw. durch den Nachweis der ausreichenden Verringerung von Krankheitserregern nach einem der folgenden Verfahren zu gewährleisten:
  1. aa) Temperatur - 70 °C, Aufenthaltszeit 1 h, Partikelgröße - 12 mm*)
  2. bb) Temperatur - 60 °C, Aufenthaltszeit 5 h, Partikelgröße - 12 mm*)
  3. cc) Kompostierung des Gärrückstandes unter Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Kompostverordnung BGBl. II Nr. 292/2001 und des Kapitel 4.3.2 der Richtlinie des BMLFUW zum Stand der Technik der Kompostierung.
  4. dd) Jedes andere geeignete Verfahren, bei dem der Nachweis der gleichwertigen Verringerung von Krankheitserregern mittels Prozessvalidierung gemäß Anhang VI Kapitel II Nummer 13a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erbracht wurde.

    *) Diese Hygienisierung kann auch bereits an einem anderen

    Ort durchgeführt worden sein.

  1. 4. Besondere Behandlungsvorschriften in Kompostanlagen:

Es sind die einschlägigen Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001 und des Kapitels 4.3.2. der Richtlinie des BMLFUW zum Stand der Technik der Kompostierung nachweislich einzuhalten.

Schlagworte

Küchenabfall, Biogasanlage, Mageninhalt, Haustier

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103329

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