Anhang III
Handelspapiere
Im Handelspapier müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:
- 1. Datum der Abholung/Ablieferung;
- 2. eine Beschreibung des Materials:
- a. Art (zB: Blut, Häute, Innereien, Knochen, etc.),
- b. die Kategorie mit dem entsprechenden Hinweis:
- aa. „Material der Kategorie 1 – Nur zur Entsorgung“ oder
- bb. „Material der Kategorie 2 – Darf nicht verfüttert werden“ (nicht erforderlich bei Gülle und Magen- und Darminhalt) bzw. im Falle der Belieferung von eingetragenen Verwendern wie Zoos, Falknereien, etc. „Material der Kategorie 2 – Zur Verfütterung an ...“ (mit Angabe der Tierart) oder
- cc. „Material der Kategorie 3 – Nicht für den menschlichen Verzehr“.
- c. die Tierart bei Material der Kategorie 3, das als Futtermittel verwendet werden soll, und
- d. gegebenenfalls die Ohrmarkennummer;
- 3. die Menge,
- 4. der Herkunftsbetrieb (ggf. inkl. Zulassungsnummer),
- 5. Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens (sofern nicht ident mit dem Herkunfts- oder Empfängerbetrieb),
- 6. Name und Anschrift des Empfängerbetriebes (ggf. inkl. Zulassungsnummer).
Schlagworte
Herkunftsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20006148
Dokumentnummer
NOR40103328
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