vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Fachzeichnen

§ 9

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstattzeichnung,
  2. 2. elektrische Schaltskizze,
  3. 3. Entwurfsskizzen einzelner Baugruppen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)