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§ 124 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Anordnung des „Fahrens auf Sicht“

§ 124

(1) Fahren auf Sicht darf nur angeordnet werden bei:

  1. 1. Befahren nicht frei gemeldeter Gleisabschnitte im Störungsfall, wenn das Freisein nicht festgestellt werden kann oder
  2. 2. Einfahrt auf besetztes Gleis oder
  3. 3. nicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß § 99 Abs. 4 oder
  4. 4. vermuteten oder erkannten Schäden an der Oberleitungsanlage, wenn das Befahren des betroffenen Gleises unumgänglich nötig ist oder
  5. 5. völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen.

(2) Die Anordnung hat zu erfolgen

  1. 1. durch Signalisierung oder
  2. 2. mit schriftlichem Auftrag.

(3) Wird die Anordnung mit Vorsichtssignal erteilt, gilt sie bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal. Bei Anordnung mit schriftlichem Auftrag muss der Bereich, in dem auf Sicht gefahren werden muss, im schriftlichen Auftrag abgegrenzt sein.

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