vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 123 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Liegenbleiben von Zügen, Zugtrennung

§ 123

(1) Bleibt ein Zug auf der freien Strecke liegen und kann er seine Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, hat das Zugpersonal, nach Durchführung der für die Sicherheit erforderlichen Maßnahmen, die betriebssteuernde Stelle zu verständigen.

(2) Die betriebssteuernde Stelle hat zu entscheiden, wie und in welcher Fahrtrichtung die Abbeförderung des liegen gebliebenen Zuges erfolgt, und hat erforderlichenfalls für die Verständigung der benachbarten betriebssteuernden Stelle und anderer hievon Betroffener im jeweiligen Streckenabschnitt zu sorgen.

(3) Wird eine Zugtrennung festgestellt, darf die Fahrt vorerst nicht fortgesetzt werden und ist die betriebssteuernde Stelle zu verständigen. Stehen Zugfunkeinrichtungen nicht zur Verfügung, darf zu diesem Zweck bis zum nächsten Fernsprecher, keinesfalls aber über das nächste Hauptsignal

 

oder die nächste Trapeztafel

hinaus gefahren werden.

(4) Jeder plötzliche Druckabfall in der Hauptluftleitung muss bis zur Klärung der Ursache als Zugtrennung angesehen werden.

(5) Die Zugteile sind durch das Zugpersonal gegen Entrollen zu sichern.

(6) Die betriebssteuernde Stelle hat das Streckengleis zu sperren und die für die Räumung erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)