Anordnung des „Fahrens auf Sicht“
§ 124
(1) Fahren auf Sicht darf nur angeordnet werden bei:
- 1. Befahren nicht frei gemeldeter Gleisabschnitte im Störungsfall, wenn das Freisein nicht festgestellt werden kann oder
- 2. Einfahrt auf besetztes Gleis oder
- 3. nicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß § 99 Abs. 4 oder
- 4. vermuteten oder erkannten Schäden an der Oberleitungsanlage, wenn das Befahren des betroffenen Gleises unumgänglich nötig ist oder
- 5. völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen.
(2) Die Anordnung hat zu erfolgen
- 1. durch Signalisierung oder
- 2. mit schriftlichem Auftrag.
(3) Wird die Anordnung mit Vorsichtssignal erteilt, gilt sie bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal. Bei Anordnung mit schriftlichem Auftrag muss der Bereich, in dem auf Sicht gefahren werden muss, im schriftlichen Auftrag abgegrenzt sein.
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