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Artikel 13 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 13

Artikel 13

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND STELLEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und Stellen mit.

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