ARTIKEL 14
Artikel 14
KONSULTATIONEN
(1) Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander das anwendbare innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und jegliche Änderungen mit.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.
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