Kontrollen
§ 4
(1) Um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsvorschriften zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 und im Bereich des Einzelhandels im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
(2) Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß § 3 zu überprüfen.
- 1. der Bezeichnungen der Olivenölkategorien und
- 2. des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Art. 6 Abs. 2 genannter Verordnung
ist hingegen zusätzlich eine Probe gemäß § 15 VNG zu nehmen.
(4) Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES). Werden Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 überprüft, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 hierfür vorgesehenen Analyseverfahren anzuwenden.
(5) Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(6) Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 und den Olivenölanteil gemäß Abs. 3 Z 2 haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
(7) Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20006055
Dokumentnummer
NOR40145565
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