Unternehmen mit Verpackungsanlagen
§ 2
Unternehmen mit Verpackungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 (im Folgenden: Olivenöl) der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002
- 1. in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen oder
- 2. in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder
- 3. Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in Behältnissen
verpacken oder in Verkehr bringen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20006055
Dokumentnummer
NOR40102213
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