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§ 2 Vermarktung von Olivenöl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.2008

Unternehmen mit Verpackungsanlagen

§ 2

Unternehmen mit Verpackungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 (im Folgenden: Olivenöl) der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002

  1. 1. in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen oder
  2. 2. in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder
  3. 3. Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in Behältnissen

    verpacken oder in Verkehr bringen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20006055

Dokumentnummer

NOR40102213

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