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§ 3 Vermarktung von Olivenöl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2012

Aufbewahrungspflicht von Belegen

§ 3

(1) Unternehmen gemäß § 2 sowie Einzelhandelsunternehmen, die Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und Pflanzenölen sowie olivenölhaltige Lebensmittel gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in Verkehr bringen, haben gemäß Art. 7 dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 geordnet zu erfassen.

(2) Belege gemäß Abs. 1 sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20006055

Dokumentnummer

NOR40145564

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