Pflichten des Tierhalters
§ 14.
Der Tierhalter ist verpflichtet,
- 1. die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
- 2. die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
- 3. unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen. Dazu gehören zum Schutz von Leib und Leben auch die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Tieren sowie das Fixieren der Tiere in geeigneter Art und Weise.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
20005983
Dokumentnummer
NOR40101603
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)