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§ 13 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2008

Erlöschen der Seuche

§ 13.

(1) Ergibt die Nachuntersuchung gemäß § 12 Abs. 5 oder 6 (zweite Nachuntersuchung) bei allen Tieren des Bestandes ein negatives Ergebnis, oder werden alle Tiere des Bestandes gemäß § 12 Abs. 7 getötet, ist die Seuche in diesem Bestand erloschen.

(2) Die Sperre ist aufzuheben wenn:

  1. 1. die Seuche gemäß Abs. 1 erloschen ist,
  2. 2. die Betriebsanlagen und das Betriebsgelände nach Entfernung des letzten Reagenten unter amtlicher Anleitung einer Reinigung und Desinfektion unterzogen wurden und
  3. 3. die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung und Desinfektion amtlich kontrolliert wurde.

    Danach ist der Bestand wieder amtlich anerkannt tuberkulosefrei.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40101602

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