Erlöschen der Seuche
§ 13.
(1) Ergibt die Nachuntersuchung gemäß § 12 Abs. 5 oder 6 (zweite Nachuntersuchung) bei allen Tieren des Bestandes ein negatives Ergebnis, oder werden alle Tiere des Bestandes gemäß § 12 Abs. 7 getötet, ist die Seuche in diesem Bestand erloschen.
(2) Die Sperre ist aufzuheben wenn:
- 1. die Seuche gemäß Abs. 1 erloschen ist,
- 2. die Betriebsanlagen und das Betriebsgelände nach Entfernung des letzten Reagenten unter amtlicher Anleitung einer Reinigung und Desinfektion unterzogen wurden und
- 3. die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung und Desinfektion amtlich kontrolliert wurde.
Danach ist der Bestand wieder amtlich anerkannt tuberkulosefrei.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
20005983
Dokumentnummer
NOR40101602
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