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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2007

§ 0

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 118/2008

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.05.2007

Unterzeichnungsdatum

20.09.1996

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

StF: BGBl. III Nr. 118/2008

Sprachen

Deutsch, Moldawisch

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 11 der Vereinbarung wurden am 19. Februar 2003 bzw. 15. Mai 2007 vorgenommen; die Vereinbarung ist gemäß derselben Bestimmung mit 15. Mai 2007 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Moldova, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Schiene/Straße) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene notwendig ist und entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstosses der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,

haben vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR30006650

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