TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
- 1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen den Hoheitsgebieten der Staaten der Vertragsparteien.
- 2. Die Vereinbarung bezieht sich
- aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
- –Kombinierten Verkehr Schiene/Straße
- –Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind
- aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
- –gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
- –Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
- 3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20005975
Dokumentnummer
NOR40101536
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