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Artikel 1 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2007

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. 1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen den Hoheitsgebieten der Staaten der Vertragsparteien.
  2. 2. Die Vereinbarung bezieht sich
  1. aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
  1. aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
  1. 3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR40101536

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