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Artikel 9 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2007

Artikel 9

Verlagerung von Transporten auf die Bahn

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR40101544

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