vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2007

TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 10

  1. 1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.
  2. 2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
  3. 3. Darüberhinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 8 und Artikel 9 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen, sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
  4. 4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR40101545

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)