III. STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigung
- 1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Diese Genehmigung ist für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug auszustellen.
- 2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 4 erteilt, und zwar als
- a) Standardgenehmigungen (Loco-, Transit- und Drittlandgenehmigungen)
- b) eingeschränkte Genehmigungen (z. B.: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
- 3. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
- a) Name und Anschrift des Unternehmers;
- b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
- c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
- d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
- e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
- f) Dauer der Gültigkeit.
- 4. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
- 5. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 3 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 3 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
- 6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20005975
Dokumentnummer
NOR40101538
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