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Artikel 4 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2007

Artikel 4

Kontingente

  1. 1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für 12 Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 10) zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
  2. 2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR40101539

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